Feb
15
DSL-Werbung: Volumenbegrenzungen bei „unbegrenztem Surfvergnügen“ unzulässig

Das Landgericht Bonn hat der Telekom für unzulässige Werbung einen Dämpfer verpasst. Das Unternehmen hatte für eine DSL-Flatrate mit "Luxus-Highspeed-Surfen mit bis zu 25 MBit/s […] ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung" geworben. Die AGB sahen jedoch eine Drosselung der Surfgeschwindigkeit nach Erreichen eines Volumens von 200 GB vor. Der Verbraucherschutz Bundesverband sah darin eine Irreführung, es folgten eine Abmahnung und danach eine Klage. Die wurde nun im Sinne der Verbraucher entschieden: Das Bonner Landgericht vertrat die Ansicht, dass es nicht ausreiche, wichtige Informationen zu einem DSL-Tarif in den AGB zu verstecken, zumal sie sich kaufentscheidend auswirken könnten. Die Telekom darf ihre ursprüngliche DSL-Werbung nicht mehr verwenden.